Maßnahmenverordnung Bekämpfung Covid-19-Pandemie
Die von der Bundesregierung angekündigte Maßnahmenverordnung zur Bekämpfung
der Covid-19-Pandemie liegt nunmehr vor.
Anbei dürfen wir dir eine kurze Übersicht über die wichtigsten den
Fußball betreffenden Punkte geben:
Sportausübung
Das Betreten von Sportstätten zur Ausübung des Fußballsports ist
künftig untersagt. Dies bedeutet, dass mit Dienstag der Spielbetrieb von
den Regionalligen abwärts bis mindestens 30.11. zu
unterbrechen ist, und auch keine Trainingseinheiten mehr stattfinden
dürfen. Dieses Verbot gilt für den Freiluft- und den Hallenbereich
gleichermaßen.
Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Spitzensport, folgende
Bewerbe sind weiterhin möglich:
- Tipico Bundesliga
- Männer 2. Liga
- Planet Pure Frauen
- Bundesliga (Meister hat die Möglichkeit an der UEFA Women‘s
- Champions League teilzunehmen)
- 1. ÖFB Futsal-Liga
- (Meister kann sich für die UEFA Futsal Champions League
- qualifizieren)
- UNIQA ÖFB Cup
- (Qualifikation für die UEFA Europa League als Sieger möglich)
- ÖFB-Jugendliga
- 1. ÖFB Futsal-Liga
- (Meister kann sich für die UEFA Futsal Champions League
- qualifizieren)
- Auch die ÖFB
- Frauen-Akademie darf weiterhin geöffnet bleiben.
Die Bewerbe können
dann stattfinden, wenn vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und
Wettkampfbetriebs PCR- oder Antigen-Tests bei sämtlichen
Spielerinnen und Spielern durchgeführt wurden, und im Fall eines
positiven Tests in den folgenden 10 Tagen vor jedem Wettkampf PCR-Tests
(hier sind keine Anti-Gen-Tests zulässig) erfolgen. Zudem ist vom
verantwortlichen Arzt ein Präventionskonzept zu
erstellen (Gesundheitstagebuch zu führen, Gesundheitschecks durchzuführen
usw.).
Veranstaltungen
Wie bereits erwähnt, dürfen keine Sportveranstaltungen (Spiele, Turniere,
Trainingseinheiten) mehr stattfinden. Ausgenommen sind
Sportveranstaltungen für den Spitzensport. Diese sind jedoch nur für die
teilnehmenden Sportler und jene Personen offen, die für die Durchführung
der Veranstaltung notwendig sind. Zusammenkünfte zu erforderlichen
beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind grundsätzlich zulässig.
Inkrafttreten
Die Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung treten mit
Dienstag, 3.11., 0.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2020 wieder
außer Kraft.
Entschädigungen
Die Bundesregierung hat zum Ausgleich für die von den Maßnahmen
Betroffenen die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in Aussicht
gestellt. In der Verordnung gibt es diesbezüglich keine näheren
Informationen, kompetenzmäßig fiele das auch in die Zuständigkeit des
Finanzministers.
Abschließend möchten wir uns bei den Landesverbänden und allen
Fußballvereinen Österreichs für ihren unermüdlichen Einsatz
bedanken! Nur so war es möglich, von 65.346 bis zum 31.12. angesetzten
Spielen 50.315 Matches (77%) durchzuführen! Das waren 50.000 gewonnene
Spiele zum Wohle des Fußballs!
Bleibe sportlich,
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